Vertrag

Vertrag
I. Handels- und Gesellschaftsrecht:1. Begriff: Mittel zur rechtlichen Gestaltung der persönlichen, wirtschaftlichen Verhältnisse durch übereinstimmende  Willenserklärung zweier oder mehrerer Parteien. Die meisten kaufmännischen Geschäftsvorfälle stellen entweder selbst V. dar (Kauf, Stundung, Bürgschaft, Forderungsabtretung, Sicherungsübereignung) oder beruhen auf V.
- Sonderform:  Öffentlich-rechtlicher Vertrag.
- Vgl. auch  internationaler Vertrag.
- 2. Gesetzliche Bestimmungen: Die §§ 116–157 BGB enthalten allgemeine Vorschriften, für alle Verträge, bes. über Vertragsschluss,  Nichtigkeit,  Anfechtung,  Willensmängel,  Irrtum,  arglistige Täuschung,  Bedingung. Besondere Vorschriften über schuldrechtliche V., bes. auch  gegenseitige Verträge, in den §§ 305–359 BGB. Weitere Vorschriften in anderen Teilen des BGB und Sondervorschriften für handelsrechtliche Verträge im HGB.
- 3. Rechtliche Bedeutung: Ein V. ist erforderlich zur Begründung, Änderung oder Aufhebung eines  Schuldverhältnisses (§ 311 BGB). V.a. stellen auch die  Stundung, der  Erlass, die  Forderungsabtretung und die  Schuldübernahme einen V. dar. Eines V. bedarf es auch zur  Auflassung und  Übereignung, zur Begründung einer  Hypothek, einer  Grundschuld sowie anderer  dinglicher Rechte ( Konsensprinzip).
- 4. Vertragsabschluss: Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.
- a) Angebot ( Offerte): An eine andere Person gerichtete empfangsbedürftige  Willenserklärung. Von dem Angebot ist die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (z.B. Versendung von Katalogen und Preislisten, Inserate, i.Allg. auch Ausstellung im Schaufenster) zu unterscheiden. Wer ein Angebot macht, ist daran gebunden (§ 145 BGB); die Bindung erlischt, wenn es von dem anderen Teil abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird (§ 146 BGB): (1) Ein mündliches oder fernmündliches Angebot kann nur sofort angenommen werden; (2) Bindung an ein schriftliches oder telegrafisches Angebot bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter regelmäßigen Umständen mit dem Eingang der Antwort gerechnet werden kann (§ 147 II BGB), es sei denn, die Bindung ist durch entsprechenden Zusatz (freibleibend, ohne Obligo) ausgeschlossen worden (§ 145 BGB).
- b) Annahme: Das Angebot kann nur unverändert angenommen werden (§ 150 BGB). Ist eine Annahmeerklärung nach der  Verkehrssitte nicht zu erwarten oder hat derjenige, der das Angebot gemacht hat, auf sie verzichtet, so kommt der Vertrag auch ohne die Erklärung der Annahme zustande, wenn der Annahmewille irgendwie erkennbar zum Ausdruck kam (§ 151 BGB;  konkludente Handlungen). Soll der beabsichtigte Vertrag beurkundet werden, wird er, soweit kein anderer Parteiwille ersichtlich ist, mit der Beurkundung geschlossen (§ 154 II BGB).
- c) Formen: Eine besondere Form ( Formvorschriften) ist im Gesetz nur ausnahmsweise vorgeschrieben; i.d.R. kann ein V. in formfrei (schriftlich, mündlich, sogar stillschweigend) geschlossen werden. (1) Mündlich oder fernmündlich abgeschlossene V. pflegen meist schriftlich bestätigt zu werden ( Bestätigungsschreiben). (2) Im Wirtschaftsleben bes. häufig ist V.-Schluss durch Briefwechsel; soweit durch das Gesetz Schriftform vorgeschrieben ist, genügt Briefwechsel zur Wahrung der Form nicht (§ 126 BGB). Haben die Parteien Schriftform vereinbart, so kann der Vertrag auch durch Briefwechsel zustande kommen, wenn kein anderer Wille der Parteien ersichtlich ist (§ 127 BGB).
- Vgl. auch  Dissens.
II. Transaktionskostenökonomik:1. Begriff/Formen: Zentrales Untersuchungsobjekt der  Transaktionskostenökonomik. Zu unterscheiden sind: a) Klassischer V. (Standardvertrag): Dieser ist punktuell, d.h. er dient als Grundlage für den einmaligen Kauf. Der klassische V. ist vollständig formuliert und deckt alle Eventualitäten ab. Wird er nicht eingehalten, so werden die Gerichte rasch und kostenlos einschreiten. Die Identität des Partners ist belanglos.
- b) Neoklassischer V.: Grundlage einer längerfristigen Transaktionsbeziehung. Insofern können sich Probleme aufgrund veränderter Rahmenbedingungen oder transaktionsspezifischer Abhängigkeiten ergeben, die im Rahmen des klassischen Standardvertrages nicht abzudecken sind. Charakteristisches Merkmal des neoklassischen V. ist, dass im Fall von Streitigkeiten eine unabhängige dritte Partei als Schlichter auftritt und den ursprünglichen Vertragstext unter Berücksichtigung der veränderten Rahmenbedingungen interpretiert.
- c) Relationaler V.: Dieser ist häufig von vorneherein unvollständig formuliert, da die später angemessenen Entscheidungen aufgrund unvorhersehbarer Konstellationen bei Vertragsschluss nicht festzuschreiben sind. Viele Vertragsnormen bleiben implizit. Prominentes Beispiel eines relationalen V. ist der  Arbeitsvertrag. Im Gegensatz zum neoklassischen V. kann sich im Laufe der Zeit auch der Geist eines relationalen V. ändern. Anknüpfungspunkt bei Streitigkeiten ist folglich nicht unbedingt der ursprüngliche Vertragstext. Vielmehr müssen sämtliche formellen wie informellen Regeln der entstandenen Beziehung herangezogen werden, unabhängig davon, ob sie anfangs vertraglich fixiert wurden oder nicht. Die Gerichte werden ungern bemüht, da ein Gerichtsverfahren das Klima und damit die Möglichkeit zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zerstören würde.
- 2. Bedeutung: Die Transaktionskostenökonomik untersucht in diesem Zusammenhang, welche der drei genannten Vertragsformen angesichts bestimmter Eigenschaften von Transaktionen (nach O.E.Williamson sind dies Häufigkeit, Unsicherheit und Spezifität der erforderlichen Investitionen) gewählt werden sollten. Im englischen Sprachraum haben sich noch weitere Begriffe für bestimmte Kontrakttypen durchgesetzt. So enthalten manche V. Sicherungsmechanismen wie z.B.  glaubhafte Zusicherungen, die automatisch zu einer Stabilisierung der Vertragsbeziehung beitragen. Man spricht dann von Self-Enforcing Contracts; z.T. wird auch der Ausdruck Market Mechanisms of Contract Enforcement verwendet.

Lexikon der Economics. 2013.

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